Anforderung für die Fußpflege

Nach dem §20 Abs.5Nr.1 der aktuellen Corona Verordnung hat sich bezüglich der Anforderung zur Fußpflege eine Kleinigkeit geändert.
Möglich ist eine Behandlung bei uns mit:
(1) einem tagesaktuellen negativen COVID-19 Schnelltest,
(2) der Impfdokumentation oder
(3) dem Nachweis einer bestätigten Infektion.
Wie das dann circa auszusehen hat, könnt ihr dem unteren Bild entnehmen.
Wir freuen uns auf Euch!
Euer Cosmetic Marie-Therese Team